Blick auf die Erddeponie im Vordergrund ein Radlader

Verwertungsprüfung von unbelastetem Bodenaushub

Neue Regelung für die Deponierung von Bodenaushub

 eine Deponierung von unbelastetem Bodenaushub auf der Erdaushubdeponie Karlsbad-Ittersbach ohne vorherige Verwertungsprüfung mehr möglich.

Ab dem 01.01.2024 kann unbelasteter Erdaushub mit einem Volumen des Gesamtvorhabens von über 10 Kubikmeter nur noch dann deponiert werden, wenn eine vorab durchgeführte Verwertungsprüfung zu einem negativen Ergebnis geführt hat. Diese muss - insbesondere betrifft dies die Verwertungsprüfung hinsichtlich einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit - umfangreicher sein als die bisher geforderte Prüfung. Die hierzu notwendigen Dokumente und Nachweise sind vom Abfallerzeuger/-besitzer dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Karlsruhe (AWB) unter zentrale@awb.landratsamt-karlsruhe.de vorzulegen. Es findet stets eine Einzelfallprüfung statt. Anlieferungen bis zu 10 Kubikmeter können nach der bisherigen Verfahrensweise behandelt werden.

Diese Seite gibt Hinweise zur Durchführung der Einzelfallprüfung:

1.

Technische Verwertbarkeit

Die Verwertung ist aufgrund der chemisch-physikalischen Eigenschaften des Abfalls technisch nicht möglich. Eine nachvollziehbare Begründung ist erforderlich. Hierzu muss ein entsprechendes Bodengutachten vorgelegt werden. Der erstellende Gutachter muss fachlich geeignet sein. Bodengutachten werden in der Regel erst ab 500 m³ Erde erstellt. Bei kleineren Mengen, die von der „grünen Wiese“ kommen, ist davon auszugehen, dass die Erde für eine Verwertung technisch geeignet ist, es sei denn es sind geogene Belastungen des betroffenen Geländes und dessen unmittelbarer Umgebung bekannt. Scheidet eine Verwertung aufgrund solcher technischen Hindernisse aus, ist keine Verwertungsprüfung hinsichtlich wirtschaftlicher Unzumutbarkeit erforderlich.

2.

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Verwertung

Die Verwertung ist grundsätzlich möglich, es ist jedoch keine wirtschaftlich zumutbare Verwertungsmaßnahme vorhanden (Begründung, konkrete Wirtschaftlichkeitsberechnung bzw. Ablehnungen der angefragten Verwerter als separate Anlage). Der Leitfaden zur Deponieverordnung 2020 besagt: „Im Hinblick auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit dürfen die Kosten dabei nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Ablagerung stehen. Dabei ist es so, dass selbst ein Kostenfaktor bis zu einem Vielfachen nicht unmittelbar zu einer Unverhältnismäßigkeit führt. Für die in Baden-Württemberg flächendeckend vorhandenen Deponien für unbelasteten Bodenaushub ist insbesondere das […] Kriterium der zu erwartenden Emissionen bzw. der einzusetzenden Energie zu berücksichtigen, da sich eine große Transportentfernung (Orientierungswert > 50 km) zu einer Verwertungsmöglichkeit ungünstig in der Gesamtabwägung auswirken kann, dies auch unabhängig der damit verbundenen Kosten für den Transport.“ Zuerst sind geeignete Verwertungsmöglichkeiten durch den Abfallerzeuger schriftlich anzufragen. Infrage kommen - laufende Baumaßnahmen, - Verfüllungen wie etwa Steinbrüche oder - sonstige Abnehmer.

Übersicht der auf die Entsorgung von mineralischen Abfällen spezialisierte Unternehmen und uns bekannter Verwertungsmaßnahmen

(wobei dies keine abschließende Liste darstellt)

Um festzustellen, ob es Verwertungsmöglichkeiten gibt, die den unbelasteten Erdaushub annehmen können, ist diesvom Abfallerzeuger zu recherchieren anfragen.

Anfragen und Antworten sind dem Deponierungsgesuch anzufügen. Es soll ersichtlich sein, dass die zum Bauvorhaben/zum Abfall dazugehörigen Unterlagen wie z. B. Prüfberichte auch tatsächlich eingereicht wurden, d.h. die erforderlichen schriftlichen Ablehnungen der angefragten Verwerter sollen konkret auf diese Unterlagen Bezug nehmen. Wir behalten uns vor, weitere Anfragen im Rahmen der Verwertungsprüfung zu fordern.

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